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Allgemeine Geschäftsbedingungen
der UNIINSPECTOR GmbH
für den Verkauf und die Erbringung von Werk- und Dienstleistungen

I. Geltungsbereich

1.       Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Verkauf und die Erbringung von Werk- und Dienstleistungen (nachfolgend „Allgemeine Geschäftsbedingungen“ genannt) gelten nur gegenüber Unternehmern in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit und gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts.

2.       Entgegenstehende, zusätzliche oder von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht Vertragsinhalt, es sei denn, UNIINSPECTOR hätte ihrer Geltung zugestimmt. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn UNIINSPECTOR in Kenntnis seiner entgegenstehenden, zusätzlichen oder abweichenden Bedingungen eine Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführt oder eine Werk-, Dienst- oder andere Leistung (nachfolgend gemeinsam „Leistung“ genannt) für den Kunden vorbehaltlos erbringt.

3.       Rechte, die UNIINSPECTOR nach den gesetzlichen Vorschriften oder nach sonstigen Vereinbarungen über diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen hinaus zustehen, bleiben unberührt.

II. Vertragsschluss

1.       Angebote von UNIINSPECTOR sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn UNIINSPECTOR teilt gegenteiliges mit.

2.       UNIINSPECTOR behält sich an sämtlichen Angebotsunterlagen alle Eigentums-, Urheber- und sonstigen Schutzrechte vor. Solche Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Der Kunde gibt sämtliche Angebotsunterlagen auf Verlangen von UNIINSPECTOR unverzüglich an UNIINSPECTOR heraus, wenn sie im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden. Entsprechendes gilt insbesondere auch für alle anderen Unterlagen, Entwürfe, Proben, Muster und Modelle.

3.       Ein Auftrag wird erst verbindlich, wenn er von UNIINSPECTOR durch eine Auftragsbestätigung innerhalb von zwei Wochen ab Auftragsdatum bestätigt wurde oder UNIINSPECTOR den Auftrag ausführt, insbesondere UNIINSPECTOR dem Auftrag durch Übersendung der Produkte nachkommt. Eine mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellte Auftragsbestätigung, bei der Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen, gilt als schriftlich. Soweit die Auftragsbestätigung offensichtliche Irrtümer, Schreib- oder Rechenfehler enthält, ist sie für UNIINSPECTOR nicht verbindlich.

III. Leistungsumfang, Änderungen der Produkte

1.       Für den Umfang der Lieferung oder Leistungserbringung ist die Auftragsbestätigung von UNIINSPECTOR maßgebend. Änderungen des Liefer- oder Leistungsumfangs durch den Kunden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Bestätigung von UNIINSPECTOR. Konstruktions- und Formänderungen der Produkte bleiben vorbehalten, soweit es sich um branchenübliche Abweichungen handelt oder soweit die Abweichungen innerhalb der DIN-Toleranzen liegen oder soweit die Änderungen nicht erheblich und dem Kunden zumutbar sind. Entsprechendes gilt für die Wahl des Werkstoffes, die Spezifikation und die Bauart.

2.       Die Lieferung in Teilen und die Leistungserbringung in Teilen sind zulässig, es sei denn die Lieferung in Teilen oder die Leistungserbringung in Teilen ist dem Kunden unter Berücksichtigung der Interessen von UNIINSPECTOR nicht zumutbar.

IV. Liefer- und Leistungszeit

1.       Die Liefer- oder Leistungsfrist beginnt mit Vertragsschluss, jedoch nicht vor der vollständigen Beibringung der vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben, der Abklärung aller technischen Fragen sowie dem Eingang einer vereinbarten Anzahlung oder im Falle eines Auslandsgeschäfts nach Eingang der vollständigen Zahlung. Im Falle eines Liefer- oder Leistungstermins verschiebt sich der Liefer- oder Leistungstermin in angemessener Weise, wenn der Kunde die von ihm zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen nicht rechtzeitig beibringt, Freigaben nicht rechtzeitig erteilt, nicht alle technischen Fragen rechtzeitig vollständig geklärt sind oder die vereinbarte Anzahlung oder im Falle eines Auslandsgeschäfts die gesamte Zahlung nicht vollständig bei UNIINSPECTOR eingeht. Die Einhaltung der Liefer- oder Leistungszeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der übrigen Verpflichtungen des Kunden voraus.

2.       Die Liefer- oder Leistungszeit ist eingehalten, wenn bei Lieferungen die Produkte bis zu ihrem Ablauf das Werk verlassen haben oder UNIINSPECTOR die Abhol- oder Versandbereitschaft mitgeteilt hat oder UNIINSPECTOR bei Leistungen bis zum Ablauf der Liefer- oder Leistungszeit mit der Leistungserbringung beginnt. Die Einhaltung der Liefer- oder Leistungszeit steht unter dem Vorbehalt ordnungsgemäßer, insbesondere rechtzeitiger, Selbstbelieferung von UNIINSPECTOR, es sei denn UNIINSPECTOR hat den Grund der nicht ordnungsgemäßen Selbstbelieferung zu vertreten. UNIINSPECTOR ist im Falle der nicht ordnungsgemäßen Selbstbelieferung zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. UNIINSPECTOR informiert den Kunden unverzüglich, wenn UNIINSPECTOR von ihrem Recht auf Rücktritt Gebrauch macht und gewährt etwa erbrachte Vorleistungen des Kunden zurück.

3.       Im Falle des Liefer- oder Leistungsverzugs ist der Kunde nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist, die er UNIINSPECTOR nach Eintritt des Liefer- oder Leistungsverzugs gesetzt hat, zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

V. Preise und Zahlung

1.       Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk und beinhalten keine Transport-, Versendungs-, Verpackungskosten, Versicherungen, gesetzliche Steuern, Zölle oder sonstige Abgaben. Die insoweit anfallenden Kosten, insbesondere die Kosten für Verpackung und Transport der Produkte, werden gesondert in Rechnung gestellt. Die gesetzliche Umsatzsteuer wird in der Rechnung in der am Tage der Rechnungsstellung geltenden gesetzlichen Höhe gesondert ausgewiesen.

2.       Mangels besonderer Vereinbarung ist der Preis innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungszugang netto zu zahlen. Als Zahlungstag gilt der Tag, an dem UNIINSPECTOR über den Preis verfügen kann. Im Falle des Zahlungsverzugs hat der Kunde Verzugszinsen in Höhe von 9 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. zu bezahlen. Weitergehende Ansprüche von UNIINSPECTOR bleiben unberührt.

3.       Bei Auslandsgeschäften erfolgt die Zahlung abweichend von Absatz 3 vor Lieferung oder Leistungserbringung, es sei denn es wurde vorher etwas anderes vereinbart.

VI. Gefahrübergang und Abnahme bei Lieferungen

1.       Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht auf den Kunden über, sobald die Produkte an die den Transport ausführende Person übergeben werden oder zum Zwecke der Versendung das Lager von UNIINSPECTOR verlassen. Im Falle der Abholung durch den Kunden geht die Gefahr mit der Anzeige der Abholbereitschaft auf den Kunden über. Satz 1 und Satz 2 gelten auch, wenn die Lieferung in Teilen erfolgt oder UNIINSPECTOR weitere Leistungen, etwa die Transportkosten, übernommen hat.

2.       Haben die Parteien bei einer Lieferung die Durchführung einer Abnahme vereinbart, so geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Produkte abweichend von vorstehendem Absatz 1 mit der Abnahme auf den Kunden über. Die Regelungen der Ziffer VII. dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten im Falle einer vereinbarten Abnahme entsprechend und ergänzend, soweit in dieser Ziffer VI. dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen keine Regelungen zur Abnahme enthalten sind.

3.       Kommt der Kunde in Annahmeverzug, so kann UNIINSPECTOR den Ersatz des entstandenen Schadens verlangen, es sei denn der Kunde hat die Nicht-Annahme der Produkte nicht zu vertreten, sowie Ersatz etwaiger Mehraufwendungen. Insbesondere ist UNIINSPECTOR berechtigt, die Produkte während des Annahmeverzugs auf Kosten des Kunden einzulagern. Die Kosten für die Einlagerung der Produkte werden auf 0,5% des Netto-Rechnungswerts pro angefangene Kalenderwoche pauschaliert. Weitergehende Ansprüche von UNIINSPECTOR bleiben unberührt. Der Kunde ist zum Nachweis berechtigt, dass UNIINSPECTOR keine oder wesentlich niedrigere Kosten entstanden sind. Dasselbe gilt, wenn der Kunde sonstige Mitwirkungspflichten verletzt, es sei denn der Kunde hat die Verletzung sonstiger Mitwirkungspflichten nicht zu vertreten. Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Produkte geht spätestens zu dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem er in Annahmeverzug gerät. UNIINSPECTOR ist berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer von UNIINSPECTOR gesetzten angemessenen Frist anderweitig über die Produkte zu verfügen und den Kunden mit einer angemessen verlängerten Frist zu beliefern.

4.       Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die UNIINSPECTOR nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Kunden über.

5.       Die Produkte sind vom Kunden unbeschadet seiner Mängelansprüche auch dann entgegenzunehmen, wenn sie unerhebliche Mängel aufweisen.

VII. Gefahrübergang und Abnahme bei Werkleistungen

1.       Bei Werkleistungen ist der Kunde verpflichtet, die Werkleistungen abzunehmen, sofern die Abnahme nicht nach der Beschaffenheit des Werks ausgeschlossen ist.  Sofern nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Abnahme förmlich durch Unterzeichnung eines Abnahmeprotokolls. Der förmlichen Abnahme steht es insbesondere gleich, wenn UNIINSPECTOR dem Kunden nach Fertigstellung der Werkleistung eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt hat und der Kunde die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert hat. Ferner steht es der schriftlichen Abnahme insbesondere gleich, wenn der Kunde die Werkleistung in Benutzung nimmt oder weiterveräußert oder wenn der Kunde auf die Abnahme verzichtet.

2.       Jede Partei ist berechtigt, Teilabnahmen zu verlangen. 

3.       Die Abnahme darf nicht wegen unwesentlicher Mängel verweigert werden.

4.       Kosten, die UNIINSPECTOR durch erfolglose Abnahmeversuche entstehen, muss der Kunde UNIINSPECTOR erstatten, es sei denn der Kunde hat den erfolglosen Abnahmeversuch nicht zu vertreten. Weitergehende Ansprüche von UNIINSPECTOR bleiben unberührt.

5.       Bei Werkleistungen geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung mit der Abnahme auf den Kunden über.

VIII. Mängelansprüche

1.       Bei Lieferungen setzen die Mängelrechte des Kunden setzen voraus, dass er die gelieferten Produkte bei Ablieferung und im Falle einer vereinbarten Abnahme bei Abnahme überprüft und UNIINSPECTOR offene Mängel unverzüglich nach Ablieferung der Produkte und im Falle einer vereinbarten Abnahme unverzüglich nach Abnahme schriftlich mitgeteilt hat. Verborgene Mängel müssen UNIINSPECTOR unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich mitgeteilt werden. Der Kunde hat die Mängel bei seiner Mitteilung an UNIINSPECTOR schriftlich zu beschreiben. Der Kunde muss außerdem bei Inbetriebnahme, Betrieb und Wartung der Produkte die Vorgaben und Hinweise in den Bedienungs-, Betriebsanleitungen und sonstigen Unterlagen der einzelnen Produkte einhalten, insbesondere Wartungen ordnungsgemäß durchführen und nachweisen und empfohlene Komponenten verwenden. Mängelansprüche für infolge der Verletzung dieser Pflicht entstandene Mängel sind ausgeschlossen.

2.       Nimmt der Kunde bei Werkleistungen eine mangelhafte Werkleistung ab, obschon er den Mangel kennt, so steht ihm insoweit ein Recht auf Nacherfüllung, Selbstvornahme, Rücktritt vom Vertrag und Minderung nur zu, wenn er sich seine Rechte wegen des Mangels bei der Abnahme vorbehalten hat.

3.       Bei Mängeln ist UNIINSPECTOR nach eigener Wahl zur Nacherfüllung durch die Beseitigung des Mangels (bei Lieferung und Werkleistung) oder die Lieferung eines mangelfreien Produkts (bei Lieferung) oder die Neuerbringung der Leistung (bei Werkleistung) berechtigt. Ersetzte Teile werden Eigentum von UNIINSPECTOR und sind an UNIINSPECTOR zurückzugeben.

4.       Sofern UNIINSPECTOR zur Nacherfüllung nicht bereit oder in der Lage ist, kann der Kunde unbeschadet etwaiger Schadens- oder Aufwendungsersatzansprüche nach seiner Wahl nach Maßgabe des Gesetzes vom Vertrag zurücktreten oder den Preis mindern. Dasselbe gilt, wenn die Nacherfüllung fehlschlägt, dem Kunde unzumutbar ist oder sich aus Gründen, die UNIINSPECTOR zu vertreten hat, über angemessene Fristen hinaus verzögert.

5.       Für Mängel infolge natürlicher Abnutzung, insbesondere bei Verschleißteilen, unsachgemäßer Behandlung, Montage, Nutzung oder Lagerung oder unsachgemäß ausgeführter Änderungen oder Reparaturen der Produkte durch den Kunden oder Dritte entstehen keine Mängelansprüche. Dasselbe gilt für Mängel, die dem Kunden zuzurechnen oder die auf eine andere technische Ursache als den ursprünglichen Mangel zurückzuführen sind.

6.       Ansprüche des Kunden auf Aufwendungsersatz anstelle des Schadensersatzes statt der Leistung sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen nicht auch ein vernünftiger Dritter gemacht hätte.

7.       UNIINSPECTOR übernimmt keine Garantien, insbesondere keine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantien, soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart wird.

8.       Die Verjährungsfrist für die Mängelansprüche des Kunden beträgt ein Jahr. Die Verjährungsfrist von einem Jahr gilt auch für außervertragliche Ansprüche, die auf einem Mangel der Produkte oder Werkleistungen beruhen. Die Verjährungsfrist beginnt bei Lieferungen mit der Ablieferung der Produkte oder, sofern bei Lieferungen eine Abnahme vereinbart ist und bei Werkleistungen mit der Abnahme. Die Verjährungsfrist von einem Jahr gilt nicht für die unbeschränkte Haftung von UNIINSPECTOR für Schäden aus der Verletzung einer Garantie oder aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit und für Produktfehler oder soweit UNIINSPECTOR ein Beschaffungsrisiko übernommen hat. Die Verjährungsfrist von einem Jahr gilt ebenfalls nicht für etwaige Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers im Rahmen des Lieferantenregresses wegen eines Mangels an einer weiterverkauften Ware.

IX. Haftung von UNIINSPECTOR

1.       Für Schäden aus der Verletzung einer Garantie oder aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit haftet UNIINSPECTOR unbeschränkt. Dasselbe gilt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit oder soweit UNIINSPECTOR ein Beschaffungsrisiko übernommen hat. Für leichte Fahrlässigkeit haftet UNIINSPECTOR nur, sofern wesentliche Pflichten verletzt werden, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben und die für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung sind. Bei Verletzung solcher Pflichten, Verzug und Unmöglichkeit ist die Haftung von UNIINSPECTOR auf solche Schäden begrenzt, mit deren Entstehung im Rahmen dieses Vertrags typischerweise gerechnet werden muss. Eine zwingende gesetzliche Haftung für Produktfehler bleibt unberührt.

2.       Soweit die Haftung von UNIINSPECTOR ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von UNIINSPECTOR.

X. Produkthaftung

1.       Der Kunde wird die Produkte nicht verändern, insbesondere wird er vorhandene Warnungen über Gefahren bei unsachgemäßem Gebrauch der Produkte nicht verändern oder entfernen. Bei Verletzung dieser Pflicht stellt der Kunde UNIINSPECTOR im Innenverhältnis von Produkthaftungsansprüchen Dritter frei, es sei denn der Kunde hat die Veränderung der Produkte nicht zu vertreten.

2.       Wird UNIINSPECTOR aufgrund eines Produktfehlers der Produkte zu einem Produktrückruf oder einer -warnung veranlasst, so wird der Kunde nach besten Kräften bei den Maßnahmen mitwirken, die UNIINSPECTOR für erforderlich und zweckmäßig hält und UNIINSPECTOR hierbei unterstützen, insbesondere bei der Ermittlung der erforderlichen Kundendaten. Der Kunde ist verpflichtet, die Kosten des Produktrückrufs oder der -warnung zu tragen, es sei denn er ist für den Produktfehler nach produkthaftungsrechtlichen Grundsätzen nicht verantwortlich. Weitergehende Ansprüche von UNIINSPECTOR bleiben unberührt.

3.       Der Kunde wird UNIINSPECTOR unverzüglich über ihm bekannt werdende Risiken bei der Verwendung der Produkte und mögliche Produktfehler schriftlich informieren.

XI. Höhere Gewalt

1.       Sofern UNIINSPECTOR durch höhere Gewalt an der Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten, insbesondere an der Lieferung der Produkte oder Leistungserbringung, gehindert wird, wird UNIINSPECTOR für die Dauer des Hindernisses sowie einer angemessenen Anlaufzeit von der Leistungspflicht frei, ohne dem Kunden zum Schadensersatz verpflichtet zu sein. Dasselbe gilt, sofern UNIINSPECTOR die Erfüllung ihrer Pflichten durch unvorhersehbare und von UNIINSPECTOR nicht zu vertretende Umstände, insbesondere durch Arbeitskampf, eine Pandemie, behördliche Maßnahmen, Energiemangel, einen Cyberangriff, Lieferhindernisse bei einem Zulieferer oder wesentliche Betriebsstörungen, unzumutbar erschwert oder vorübergehend unmöglich gemacht wird. Dies gilt auch, wenn diese Umstände bei einem Unterlieferanten eintreten. Soweit UNIINSPECTOR von der Lieferpflicht frei wird, gewährt UNIINSPECTOR etwa erbrachte Vorleistungen des Kunden zurück.

2.       UNIINSPECTOR ist berechtigt, nach Ablauf einer angemessenen Frist von dem Vertrag zurückzutreten, wenn ein solches Hindernis mehr als vier Monate andauert und UNIINSPECTOR an der Erfüllung des Vertrags infolge des Hindernisses kein Interesse mehr hat. Auf Verlangen des Kunden wird UNIINSPECTOR nach Ablauf der Frist erklären, ob UNIINSPECTOR von ihrem Rücktrittsrecht Gebrauch machen oder die Produkte innerhalb einer angemessenen Frist liefern oder die Leistungen innerhalb einer angemessenen Frist erbringen wird.

XII. Eigentumsvorbehalt bei Lieferungen

1.       Die gelieferten Produkte bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Preises und sämtlicher Forderungen, die UNIINSPECTOR aus der Geschäftsverbindung gegen den Kunden zustehen, Eigentum von UNIINSPECTOR. Der Kunde ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte für die Dauer des Eigentumsvorbehalts pfleglich zu behandeln.

2.       Eine Veräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte ist dem Kunden nur im Rahmen des ordentlichen Geschäftsgangs gestattet. Im Übrigen ist der Kunde nicht berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte zu verpfänden, zur Sicherheit zu übereignen oder sonstige, das Eigentum von UNIINSPECTOR gefährdende Verfügungen zu treffen. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde UNIINSPECTOR unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und alle notwendigen Auskünfte zu geben, den Dritten über die Eigentumsrechte von UNIINSPECTOR zu informieren und an den Maßnahmen von UNIINSPECTOR zum Schutz der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte mitzuwirken. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, UNIINSPECTOR die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zur Durchsetzung der Eigentumsrechte von UNIINSPECTOR zu erstatten, ist der Kunde UNIINSPECTOR zum Ersatz des daraus resultierenden Ausfalls verpflichtet, es sei denn der Kunde hat die Pflichtverletzung nicht zu vertreten.

3.       Der Kunde tritt schon jetzt die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Produkte mit sämtlichen Nebenrechten an UNIINSPECTOR ab, und zwar unabhängig davon, ob die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft werden. UNIINSPECTOR nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Sofern eine Abtretung nicht zulässig sein sollte, weist der Kunde hiermit den Drittschuldner an, etwaige Zahlungen nur an UNIINSPECTOR zu leisten. Der Kunde ist widerruflich ermächtigt, die an UNIINSPECTOR abgetretenen Forderungen treuhänderisch für UNIINSPECTOR im eigenen Namen einzuziehen. Die eingezogenen Beträge sind unverzüglich an UNIINSPECTOR abzuführen. UNIINSPECTOR kann die Einziehungsermächtigung des Kunden sowie die Berechtigung des Kunden zur Weiterveräußerung aus wichtigem Grund widerrufen, insbesondere wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber UNIINSPECTOR nicht ordnungsgemäß nachkommt, in Zahlungsverzug gerät, seine Zahlungen einstellt oder wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder eines vergleichbaren Verfahrens zur Schuldenbereinigung über das Vermögen des Kunden vom Kunde beantragt wird oder der begründete Antrag eines Dritten auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder eines vergleichbaren Verfahrens zur Schuldenbereinigung über das Vermögen des Kunden mangels Masse abgelehnt wird. Im Fall einer Globalzession durch den Kunden sind die an UNIINSPECTOR abgetretenen Ansprüche ausdrücklich auszunehmen.

4.       Auf Verlangen von UNIINSPECTOR ist der Kunde verpflichtet, den Drittschuldner unverzüglich von der Abtretung zu unterrichten und UNIINSPECTOR die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu verschaffen.

5.       Bei vertragswidrigem Verhalten, insbesondere bei Zahlungsverzug des Kunden, ist UNIINSPECTOR unbeschadet ihrer sonstigen Rechte berechtigt, nach Ablauf einer von UNIINSPECTOR gesetzten angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Der Kunde hat UNIINSPECTOR oder ihren Beauftragten unverzüglich Zugang zu den unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkten zu gewähren und sie herauszugeben. Nach entsprechender rechtzeitiger Ankündigung kann UNIINSPECTOR die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte zur Befriedigung seiner fälligen Forderungen gegen den Kunden anderweitig verwerten.

6.       Die Verarbeitung oder Umbildung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte durch den Kunden wird stets für UNIINSPECTOR vorgenommen. Das Anwartschaftsrecht des Kunden an den unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkten setzt sich an der verarbeiteten oder umgebildeten Sache fort. Werden die Produkte mit anderen, UNIINSPECTOR nicht gehörenden Sachen verarbeitet oder umgebildet, so erwirbt UNIINSPECTOR das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Werts der gelieferten Produkte zu den anderen verarbeiteten oder umgebildeten Sachen zur Zeit der Verarbeitung oder Umbildung. Dasselbe gilt, wenn die Produkte mit anderen, UNIINSPECTOR nicht gehörenden Sachen so verbunden oder vermischt werden, dass UNIINSPECTOR ihr Volleigentum verliert. Der Kunde verwahrt die neuen Sachen für UNIINSPECTOR. Für die durch Verarbeitung oder Umbildung sowie Verbindung oder Vermischung entstehende Sache gelten im Übrigen dieselben Bestimmungen wie für die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte.

7.       UNIINSPECTOR ist auf Verlangen des Kunden verpflichtet, die ihr zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten unter Berücksichtigung banküblicher Bewertungsabschläge die Forderungen von UNIINSPECTOR aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden um mehr als 10 % übersteigt. Bei der Bewertung ist von dem Rechnungswert der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte und von dem Nominalwert bei Forderungen auszugehen. Die Auswahl der freizugebenden Gegenstände obliegt im Einzelnen UNIINSPECTOR.

8.       Bei Lieferungen in andere Rechtsordnungen, in denen diese Eigentumsvorbehaltsregelung nicht die gleiche Sicherungswirkung hat wie in der Bundesrepublik Deutschland, räumt der Kunde UNIINSPECTOR hiermit ein entsprechendes Sicherungsrecht ein. Sofern hierfür weitere Maßnahmen erforderlich sind, wird der Kunde alles tun, um UNIINSPECTOR unverzüglich ein solches Sicherungsrecht einzuräumen. Der Kunde wird an allen Maßnahmen mitwirken, die für die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit derartiger Sicherungsrechte notwendig und förderlich sind.

XIII. Geheimhaltung

1.       Die Parteien sind verpflichtet, sämtliche ihnen zugänglich werdenden Geschäftsgeheimnisse der anderen Partei für die Dauer von fünf Jahren ab Lieferung oder Fertigstellung der Leistungen geheim zu halten, durch geeignete und angemessene Maßnahmen zu schützen und sie, soweit nicht für die Geschäftsbeziehung geboten, weder aufzuzeichnen noch an Dritte weiterzugeben, zu nutzen oder zu verwerten. Insbesondere stellen die Parteien sicher, dass die Geschäftsgeheimnisse der anderen Partei nur solchen Arbeitnehmern und sonstigen Mitarbeitern und nur in dem Umfang zugänglich werden, soweit dies für die Geschäftsbeziehung geboten ist.  Der Geheimhaltungspflicht unterliegen auch Gegenstände, die Geschäftsgeheimnisse verkörpern. Insbesondere ist es der empfangenden Partei untersagt, durch Reverse Engineering eines Produkts oder Gegenstands die darin verkörperten Geschäftsgeheimnisse zu erlangen. Geschäftsgeheimnisse sind alle Informationen, die als vertraulich oder geheim bezeichnet werden oder nach sonstigen Umständen als Geschäftsgeheimnis erkennbar sind, insbesondere technische Informationen (z.B. Zeichnungen, Produkt- und Entwicklungsbeschreibungen, Methoden, Verfahren, Formeln, Techniken sowie Erfindungen) und kaufmännische Informationen (z.B. Preis- und Finanzdaten sowie Bezugsquellen).

2.       Die Geheimhaltungspflicht entfällt, soweit die Geschäftsgeheimnisse der empfangenden Partei nachweislich bereits vor Aufnahme der Vertragsbeziehung bekannt oder vor der Aufnahme der Vertragsbeziehung allgemein bekannt oder allgemein zugänglich waren oder ohne Verschulden der empfangenden Partei allgemein bekannt oder zugänglich werden. Die Beweislast trägt die empfangende Partei.

3.       Die Parteien werden durch geeignete vertragliche Abreden mit den für sie tätigen Arbeitnehmern, sonstigen Mitarbeitern und Dritten, denen die Geschäftsgeheimnisse der anderen Partei nach vorstehendem Absatz 1 zugänglich werden, sicherstellen, dass auch diese für die Dauer von fünf Jahren ab Lieferung oder Fertigstellung der Leistungen zu entsprechender Geheimhaltung verpflichtet werden.

XIV. Schlussbestimmungen

1.       Die Übertragung von Rechten und Pflichten des Kunden auf Dritte ist nur mit vorheriger Zustimmung von UNIINSPECTOR möglich.

2.       Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur geltend machen, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

3.       Für die Rechtsbeziehungen des Kunden zu UNIINSPECTOR gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).

4.       Ist der Kunde Kaufmann i.S.d. Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen UNIINSPECTOR und dem Kunden der Sitz von UNIINSPECTOR. UNIINSPECTOR ist auch zur Klageerhebung am Sitz des Kunden berechtigt. Schiedsklauseln wird widersprochen.

5.       Erfüllungsort für sämtliche Leistungen des Kunden und von UNIINSPECTOR ist der Sitz von UNIINSPECTOR, soweit nichts anderes vereinbart ist.

6.       Die Vertragssprache ist deutsch.